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  1. Start
  2. AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Windenergie Jansen GmbH und ihrer Projektgesellschaften:

  • Windenergie Jansen EU (Einzelunternehmen)
  • Windpark Alpen B57 GmbH & Co. KG
  • Windpark Alpen-Drüpt GmbH & Co. KG
  • Windpark Alsdorf GmbH & Co. KG
  • Windpark Blankenheim GmbH & Co. KG
  • Windpark Lückhausen GmbH & Co. KG
  • Windpark Rödingen GmbH & Co. KG
  • Windpark Voerde GmbH & Co. KG

Der jeweils vertragsschließende Auftraggeber ist in Bestellung oder Auftrag ausdrücklich zu benennen. Vertragspartner auf Lieferanten- oder Auftragnehmerseite wird nachfolgend „Lieferant“ genannt.

I. Vertragsschluss / Formerfordernisse

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferanten und uns gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen; unabhängig davon, ob es sich um Werk-, Werkliefer- oder Kaufverträge handelt. Bedingungen von Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur, soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Als Anerkennung gilt weder unser Schweigen noch die Annahme einer Lieferung / Leistung oder deren Bezahlung.

  2. Lieferverträge (unabhängig davon, ob es sich um Werk-, Werkliefer- oder Kaufverträge handelt) sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu ihrer Beendigung sowie sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Schriftform, soweit nicht mit dem Lieferanten ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes geregelt ist.

  3. Angebote sind für uns kostenlos und unverbindlich.

II. Lieferumfang

  1. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen erforderlichen Daten / Informationen rechtzeitig bekannt sind. Er steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

  2. Der Lieferant wird bei der Erbringung seiner Lieferungen / Leistungen alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere auch die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten.

  3. Soweit für die Einfuhr oder den Betrieb der Liefergegenstände behördliche Genehmigungen oder Meldepflichten bestehen, klärt der Lieferant uns hierüber auf.

III. Preise / Zahlungsbedingungen

  1. Vereinbarte Preise sind Festpreise. Die Wahl des Zahlungsmittels bleibt uns überlassen.

  2. Falls nichts Abweichendes geregelt ist, erfolgen Zahlungen innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto und innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen, nachprüfbaren Rechnung gemäß § 14 UStG.

  3. Gegen Forderungen der Lieferanten können wir mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die wir gegen den jeweiligen Lieferanten haben.

IV. Liefer- / Leistungsbedingungen

  1. Lieferungen und Leistungen erfolgen frei an den von uns angegebenen Ort (Verwendungsstelle) einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

    Die Gefahr geht bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der Verwendungsstelle und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit Abnahme auf uns über.

  2. Bei Geräten / Maschinen sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern.

  3. Für die Beschaffung aller Komponenten und die Einholung aller Genehmigungen, die der Lieferant für die vertragsgemäße Lieferung / Leistung benötigt, ist der Lieferant selbst verantwortlich. Etwaige Festlegungen auf Drittlieferanten sind verbindlich; Abweichungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.

  4. Wir sind für die Beschaffung von Komponenten und die Einholung von Genehmigungen nur verantwortlich, wenn ausdrücklich bauseitige Beistellung / Leistung vereinbart ist.

    Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Werkzeuge etc. bleiben unser Eigentum.

V. Termine / Verzug

  1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich.

  2. Der Lieferant haftet uns gegenüber bei zu vertretender Nichteinhaltung eines Termins / einer Frist, wobei der Lieferant auch für Dritte haftet, derer er sich im Zusammenhang mit der Leistung bedient hat. Beschränkungen oder Ausschlüsse der gesetzlichen Haftung gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

  3. Der Lieferant hat uns eine erkennbare Verzögerung seiner Lieferung / Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Soweit der Lieferant die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige verletzt, kann er sich uns gegenüber nicht darauf berufen, dass er die Verzögerung der Lieferung / Leistung nicht zu vertreten habe.

VI. Gewährleistung

  1. Ist die Lieferung / Leistung mangelhaft, so richten sich unsere Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht aus den nachstehenden Bedingungen etwas anderes ergibt.

  2. Der Lieferant haftet uns gegenüber für sämtliche uns aufgrund von Mängeln seiner Lieferung / Leistung mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen.

VII. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt befreien den Lieferanten von seiner Pflicht zur Lieferung / Leistung nur bei unverzüglicher Anzeige uns gegenüber und wenn der Lieferant alles ihm Zumutbare unternimmt, um die Auswirkungen derartiger Ereignisse zu begrenzen. Für das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt und für das Unternehmen der zumutbaren Maßnahmen im o. g. Sinne ist der Lieferant beweisbelastet.

VIII. Geheimhaltung

  1. Der Lieferant wird die ihm von uns überlassenen Informationen wie etwa Zeichnungen, Unterlagen, Erkenntnisse, Muster, Modelle und Datenträger geheim halten. Eine Weitergabe an Dritte ist nur gestattet, soweit wir dies schriftlich erlaubt haben. Diese Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus.

  2. Der Lieferant darf ohne unsere ausdrückliche schriftliche vorherige Zustimmung nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zu uns werben.

IX. Datenschutz

  1. Beide Parteien verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsbeziehung ausschließlich nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.

  2. Soweit der Lieferant im Rahmen der Leistungserbringung Zugang zu personenbezogenen Daten erhält, die unserer Verantwortlichkeit unterliegen, wird auf Anforderung ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen.

X. Mindestlohn und Subunternehmer

Der Lieferant verpflichtet sich, seinen Mitarbeitern sowie den Mitarbeitern etwaiger Subunternehmer mindestens den gesetzlichen Mindestlohn gemäß Mindestlohngesetz (MiLoG) zu zahlen. Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die aus einer Verletzung dieser Pflicht gegen uns geltend gemacht werden. Auf Anforderung hat der Lieferant die Einhaltung dieser Pflicht nachzuweisen.

XI. Versicherungspflicht

Der Lieferant ist verpflichtet, für die Dauer der Vertragserfüllung eine dem Auftragsvolumen angemessene Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Für Arbeiten an Windenergieanlagen gilt eine Mindestdeckungssumme von 2 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden je Schadensfall. Der Nachweis ist auf Anforderung unverzüglich vorzulegen.

XII. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des jeweiligen Auftraggebers.

  3. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Stand: 26.08.2026

WindEnergieJansen

Familienbetrieb aus Viersen-Dülken. Wir planen, bauen und betreiben Windparks in Deutschland — von der ersten Idee bis zum laufenden Betrieb.

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