Regionale Wertschöpfung und Beteiligung

Finanzielle Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern

Welche Möglichkeiten es gibt, sich finanziell an Windenergieanlagen in der Umgebung zu beteiligen, was das Bürgerenergiegesetz NRW vorschreibt und welche Risiken zu beachten sind.

Stand: Oktober 2026

Windenergieanlagen werden heute meist von Gesellschaften betrieben, die über viele Jahre stabile Erträge erwirtschaften. Seit vielen Jahren gibt es Modelle, mit denen sich Menschen aus der Umgebung daran beteiligen können. In Nordrhein-Westfalen ist eine solche Beteiligung für neue Projekte inzwischen gesetzlich vorgeschrieben.

Was das Bürgerenergiegesetz NRW verlangt

Das Bürgerenergiegesetz NRW gilt seit dem 28. Dezember 2023. Es verpflichtet die Vorhabenträger neuer Windenergieanlagen, die Gemeinden im Umfeld der Anlagen und deren Einwohnerinnen und Einwohner am wirtschaftlichen Erfolg zu beteiligen. Das Gesetz sieht zwei Wege vor:

1. Beteiligungsvereinbarung. Vorhabenträger und Gemeinde handeln gemeinsam aus, wie die Beteiligung aussehen soll. Das Gesetz lässt dabei viel Spielraum, zum Beispiel:

  • eine direkte Beteiligung an der Betreibergesellschaft,
  • den Kauf einzelner Anlagen, etwa durch eine Bürgerenergiegesellschaft oder ein Stadtwerk,
  • Nachrangdarlehen oder andere Anlageprodukte für Bürgerinnen und Bürger,
  • vergünstigte Stromtarife für Haushalte und Unternehmen vor Ort,
  • Zahlungen an die Gemeinde.

Die Vereinbarung muss innerhalb einer gesetzlichen Frist nach Erteilung der Genehmigung nachgewiesen werden.

2. Ersatzbeteiligung. Kommt keine Vereinbarung zustande, greift ein gesetzliches Standardmodell. Die Gemeinden erhalten 0,2 Cent je Kilowattstunde. Den Einwohnerinnen und Einwohnern muss ein Angebot zur finanziellen Beteiligung gemacht werden, zum Beispiel in Form eines Nachrangdarlehens.

Hält ein Vorhabenträger auch die Ersatzbeteiligung nicht ein, kann die Behörde eine Ausgleichsabgabe an die Gemeinde festsetzen. Sie ist mit 0,8 Cent je Kilowattstunde bewusst deutlich höher angesetzt.

Die gängigen Beteiligungsformen im Überblick

Kommanditbeteiligung

Anlegerinnen und Anleger werden Mitgesellschafter der Betreibergesellschaft, meist einer GmbH & Co. KG. Sie sind am Gewinn beteiligt und haben Mitspracherechte in der Gesellschafterversammlung. Sie haften in der Regel nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Diese Form ist eine unternehmerische Beteiligung: Läuft der Windpark gut, sind die Ausschüttungen höher, läuft er schlechter, sinken sie.

Genossenschaft

In einer Energiegenossenschaft schließen sich Bürgerinnen und Bürger zusammen, um gemeinsam in Anlagen zu investieren. Jedes Mitglied hat in der Regel eine Stimme, unabhängig von der Höhe seiner Einlage. Genossenschaften können sich an einem Windpark beteiligen oder ganze Anlagen übernehmen.

Nachrangdarlehen

Bürgerinnen und Bürger leihen der Betreibergesellschaft Geld und erhalten dafür einen vereinbarten Zins. „Nachrangig“ bedeutet: Im Fall einer Insolvenz werden zuerst die anderen Gläubiger bedient, etwa die finanzierende Bank. Nachrangdarlehen sind einfach abzuschließen, bieten aber kein Mitspracherecht.

Bürgerstromtarif

Einige Projekte bieten Haushalten in der Umgebung einen vergünstigten Stromtarif an. Diese Form erfordert keine eigene Geldanlage und erreicht auch Menschen, die nicht investieren können oder wollen.

Chancen und Risiken

Eine Beteiligung an einem Windpark kann eine attraktive Geldanlage mit regionalem Bezug sein. Wie bei jeder Geldanlage gibt es aber Risiken, etwa schwächere Windjahre als erwartet, technische Ausfälle, steigende Kosten oder geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen. Bei unternehmerischen Beteiligungen und Nachrangdarlehen ist im ungünstigsten Fall ein Totalverlust des eingesetzten Geldes möglich.

Öffentlich angebotene Vermögensanlagen unterliegen grundsätzlich einer Prospektpflicht oder müssen ein Vermögensanlagen-Informationsblatt mit Risikohinweisen enthalten. Vor einer Entscheidung sollte man diese Unterlagen sorgfältig lesen und bei Bedarf unabhängigen Rat einholen.

Häufige Fragen

Kann ich mich an einem Windpark in meiner Nähe beteiligen?

In NRW müssen Vorhabenträger neuer Anlagen seit Ende 2023 Gemeinden und Einwohner im Umfeld finanziell beteiligen. Üblich sind Gesellschaftsanteile, Genossenschaften, Nachrangdarlehen oder vergünstigte Stromtarife.

Was regelt das Bürgerenergiegesetz NRW?

Vorhabenträger und Gemeinde sollen eine Beteiligungsvereinbarung aushandeln. Kommt keine zustande, greift eine Ersatzbeteiligung mit 0,2 Cent je Kilowattstunde für die Gemeinden und einem Beteiligungsangebot für die Einwohner.

Welche Risiken hat eine Beteiligung an einem Windpark?

Schwächere Windjahre, technische Ausfälle, steigende Kosten oder geänderte Rahmenbedingungen. Bei unternehmerischen Beteiligungen und Nachrangdarlehen ist im ungünstigsten Fall ein Totalverlust möglich.

Ein Fachbegriff ist unklar? Im Glossar sind die wichtigsten Begriffe kurz erklärt.

Quellen

  1. Gesetz zur Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergieanlagen an Land in NRW (Bürgerenergiegesetz NRW), in Kraft seit 28.12.2023
  2. Gleiss Lutz — Nordrhein-Westfalen verabschiedet Bürgerenergiegesetz
  3. Görg Rechtsanwälte — Legal Update „Das neue Bürgerenergiegesetz NRW" (01.03.2024)
  4. Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) — Prospektpflicht und Warnhinweise bei Vermögensanlagen

Die Angaben geben den Stand zum oben genannten Datum wieder. Rechtliche Regelungen ändern sich; im Einzelfall ist der aktuelle Gesetzestext maßgeblich.

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