Regionale Wertschöpfung und Beteiligung

Einnahmen für Kommunen

Welche Zahlungen Gemeinden aus Windenergieanlagen in ihrer Umgebung erhalten — von der Zahlung nach § 6 EEG bis zur Gewerbesteuer.

Stand: Oktober 2026

Windenergieanlagen stehen in Gemeinden, die selbst oft nur wenig davon haben, wenn der Strom ins Netz fließt und die Erlöse an den Betreiber gehen. Um das zu ändern, hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren mehrere Instrumente geschaffen, mit denen Kommunen direkt profitieren.

Die Zahlung nach § 6 EEG

Nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dürfen Betreiber von Windenergieanlagen an Land mit mehr als 1 Megawatt Leistung den betroffenen Gemeinden bis zu 0,2 Cent je Kilowattstunde zahlen. Das gilt für den tatsächlich eingespeisten Strom und für Strom, der wegen Abregelungen nicht erzeugt werden konnte.

  • Wer erhält das Geld? Gemeinden, deren Gebiet sich ganz oder teilweise im Umkreis von 2,5 Kilometern um die Anlage befindet. Liegen mehrere Gemeinden in diesem Umkreis, wird der Betrag nach ihrem Flächenanteil aufgeteilt.
  • Wer bezahlt? Bei Anlagen, die eine Förderung nach dem EEG erhalten, kann sich der Betreiber den Betrag vom Netzbetreiber erstatten lassen. Die Erstattung läuft über das EEG-Konto. Für den Betreiber ist die Zahlung dadurch weitgehend kostenneutral.
  • Gilt das auch für bestehende Anlagen? Ja. Seit 2023 können auch Bestandsanlagen diese Zahlungen leisten.
  • Wofür darf die Gemeinde das Geld verwenden? Das EEG schreibt keinen bestimmten Verwendungszweck vor.

Rechenbeispiel: Eine Anlage, die 10 Millionen Kilowattstunden im Jahr erzeugt, bringt bei 0,2 Cent je Kilowattstunde 20.000 Euro pro Jahr. Über eine Förderdauer von 20 Jahren sind das 400.000 Euro.

Bundesrechtlich ist die Zahlung freiwillig. In Nordrhein-Westfalen ist eine finanzielle Beteiligung der Gemeinden für neue Anlagen seit Ende 2023 verpflichtend.

Die Regelung in Nordrhein-Westfalen

Das Bürgerenergiegesetz NRW ist am 28. Dezember 2023 in Kraft getreten. Es verpflichtet die Vorhabenträger neuer Windenergieanlagen, die Gemeinden im Umfeld und deren Einwohnerinnen und Einwohner finanziell zu beteiligen. Vorgesehen ist zunächst, dass Vorhabenträger und Gemeinden eine Beteiligungsvereinbarung aushandeln, die zu den örtlichen Verhältnissen passt. Kommt keine Vereinbarung zustande, greift eine gesetzliche Ersatzbeteiligung. Zu ihr gehört eine Zahlung von 0,2 Cent je Kilowattstunde an die Gemeinden. Wird auch die Ersatzbeteiligung nicht eingehalten, kann eine Ausgleichsabgabe festgesetzt werden.

Welche Beteiligungsformen für die Bürgerinnen und Bürger vorgesehen sind, erklärt der Beitrag Finanzielle Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern.

Gewerbesteuer

Windparks werden in der Regel von eigenen Betreibergesellschaften geführt, die Gewerbesteuer zahlen. Hat eine Gesellschaft Anlagen in mehreren Gemeinden oder ihren Sitz woanders, wird die Steuer nach einem gesetzlichen Schlüssel aufgeteilt. Bis 2020 wurde sie zu 70 Prozent nach dem Sachanlagevermögen und zu 30 Prozent nach den Arbeitslöhnen verteilt. Seit 2021 gilt ein Schlüssel, der die Standortgemeinden stärker berücksichtigt (§ 29 GewStG):

  • 90 Prozent der Gewerbesteuer werden nach dem Verhältnis der installierten Leistung auf die Gemeinden verteilt, in denen die Anlagen stehen,
  • 10 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne.

Damit kommt der größte Teil der Gewerbesteuer bei den Standortgemeinden an. Gewerbesteuer fällt allerdings nur an, wenn die Betreibergesellschaft Gewinne erzielt. In den ersten Betriebsjahren mindern hohe Abschreibungen und Finanzierungskosten den Gewinn. Nennenswerte Steuerzahlungen beginnen daher meist erst einige Jahre nach Inbetriebnahme.

Weitere Effekte in der Region

Neben diesen direkten Zahlungen entstehen in der Region häufig weitere Effekte, etwa:

  • Pachtzahlungen an Flächeneigentümer, die oft in der Gegend leben,
  • Aufträge an örtliche Unternehmen, etwa für Wegebau, Erdarbeiten oder Winterdienst,
  • ausgebaute Wirtschaftswege, die auch der Landwirtschaft dienen,
  • Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz, die in der Region umgesetzt werden.

Wie groß diese Effekte sind, hängt stark vom einzelnen Projekt und davon ab, wo der Betreiber seinen Sitz hat.

Häufige Fragen

Wie viel Geld bekommt eine Gemeinde für ein Windrad?

Nach § 6 EEG bis zu 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde. Bei 10 Millionen Kilowattstunden im Jahr sind das 20.000 Euro jährlich. Hinzu kommt die Gewerbesteuer.

Welche Gemeinden erhalten die Zahlung nach § 6 EEG?

Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise im Umkreis von 2,5 Kilometern um die Anlage liegt. Mehrere Gemeinden teilen sich den Betrag nach ihrem Flächenanteil.

Wer bekommt die Gewerbesteuer aus Windrädern?

Seit 2021 wird sie zu 90 Prozent nach der installierten Leistung auf die Standortgemeinden verteilt und zu 10 Prozent nach den Arbeitslöhnen.

Ist die Beteiligung der Gemeinden in NRW Pflicht?

Für neue Anlagen ja, seit dem Bürgerenergiegesetz NRW, das am 28. Dezember 2023 in Kraft getreten ist.

Ein Fachbegriff ist unklar? Im Glossar sind die wichtigsten Begriffe kurz erklärt.

Quellen

  1. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), § 6 — Finanzielle Beteiligung der Kommunen
  2. Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 29 Abs. 1 Nr. 2 — Zerlegungsmaßstab für Wind- und Solaranlagen (geändert durch das Fondsstandortgesetz 2021)
  3. Gesetz zur Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergieanlagen an Land in NRW (Bürgerenergiegesetz NRW), in Kraft seit 28.12.2023
  4. Görg Rechtsanwälte — Das neue Bürgerenergiegesetz NRW (Legal Update 2024)
  5. Bundesverband WindEnergie — Informationspapier Beteiligung von Anwohnern und Gemeinden (18.07.2024)

Die Angaben geben den Stand zum oben genannten Datum wieder. Rechtliche Regelungen ändern sich; im Einzelfall ist der aktuelle Gesetzestext maßgeblich.

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