Planung und Genehmigung

Das Genehmigungsverfahren

Warum Windenergieanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt werden, wie die Öffentlichkeit beteiligt wird und wie lange das dauert.

Stand: Oktober 2026

Welche Genehmigung nötig ist

Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sind genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Genehmigung hat eine sogenannte Konzentrationswirkung: Sie schließt andere Zulassungen ein, etwa die Baugenehmigung oder naturschutzrechtliche Entscheidungen. Für die Antragstellerin bedeutet das: ein Antrag, eine Behörde, ein Bescheid. In NRW ist in der Regel der Kreis oder die kreisfreie Stadt als untere Immissionsschutzbehörde zuständig.

Die Behörde muss die Genehmigung erteilen, wenn alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Ein Ermessen hat sie dabei nicht (§ 6 BImSchG). Ob die Anforderungen erfüllt sind, prüft sie anhand der eingereichten Gutachten und der Stellungnahmen anderer Fachbehörden, zum Beispiel für Naturschutz, Luftfahrt, Denkmalschutz oder Wasserwirtschaft. Auch die Standortgemeinde wird beteiligt und muss in bestimmten Fällen ihr Einvernehmen erteilen.

Förmliches oder vereinfachtes Verfahren

Das Gesetz unterscheidet zwei Verfahrensarten:

  • Förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 10 BImSchG). Es ist vorgeschrieben für Windparks mit 20 oder mehr Anlagen und wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig ist. Antragsteller können es auch freiwillig wählen.
  • Vereinfachtes Verfahren (§ 19 BImSchG) ohne förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung. Es ist der Regelfall für kleinere Vorhaben.

Die materiellen Anforderungen, also Schallschutz, Artenschutz, Sicherheit und so weiter, sind in beiden Verfahren dieselben.

Wie die Öffentlichkeit beteiligt wird

Im förmlichen Verfahren wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht. Antrag und Gutachten werden für einen Monat ausgelegt, heute in der Regel auch im Internet. Bis zwei Wochen nach Ende der Auslegung kann jede Person schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben, unabhängig davon, ob sie selbst betroffen ist. Die Behörde prüft die Einwendungen und kann sie in einem Erörterungstermin mit Antragsteller und Einwendern besprechen.

Unabhängig vom Verfahren informieren viele Projektentwickler schon früher, etwa durch Informationsveranstaltungen oder Gespräche mit der Gemeinde. Vorgeschrieben ist das nicht.

Fristen und tatsächliche Dauer

Das BImSchG sieht Entscheidungsfristen vor: sieben Monate im förmlichen und drei Monate im vereinfachten Verfahren, jeweils ab Vollständigkeit der Unterlagen. Die Behörde kann sie in begründeten Fällen verlängern. In der Praxis dauert der gesamte Weg deutlich länger, weil vorher Kartierungen und Gutachten erstellt werden müssen. Vogelkartierungen etwa umfassen in der Regel eine ganze Brutsaison.

Mit der Genehmigung ist das Projekt noch nicht fertig. Erst danach kann der Betreiber an einer Ausschreibung der Bundesnetzagentur teilnehmen (siehe Vom Windpark ins Stromnetz). Anschließend werden die Anlagen bestellt, und der Bau beginnt. Laut Fachagentur Wind und Solar vergingen 2025 im Bundesmittel rund 27,6 Monate zwischen Genehmigung und Inbetriebnahme. Von der ersten Flächensicherung bis zur ersten Kilowattstunde sind fünf Jahre und mehr keine Seltenheit.

Neu seit 2025: Beschleunigungsgebiete

Zur Umsetzung der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) können seit August 2025 innerhalb von Windenergiegebieten Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden. Für Anlagen in diesen Gebieten gelten vereinfachte Regeln (§ 6b WindBG). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung und die übliche artenschutzrechtliche Einzelprüfung entfallen weitgehend. Die Umweltauswirkungen wurden bereits bei der Ausweisung des Gebiets geprüft. Stattdessen werden festgelegte Minderungsmaßnahmen angeordnet. Wo solche Maßnahmen nicht ausreichen, sind Ausgleichszahlungen vorgesehen, etwa für Artenhilfsprogramme.

Rechtsschutz

Gegen eine Genehmigung können Betroffene, zum Beispiel Nachbarn, und anerkannte Umweltverbände klagen. Für Klagen gegen Windenergieanlagen mit mehr als 50 Metern Höhe ist in erster Instanz das Oberverwaltungsgericht zuständig. In NRW ist das das Oberverwaltungsgericht in Münster.

Häufige Fragen

Welche Genehmigung braucht ein Windrad?

Windenergieanlagen mit mehr als 50 Metern Gesamthöhe brauchen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Sie schließt die Baugenehmigung und andere Zulassungen ein.

Kann ich Einwendungen gegen ein Windrad erheben?

Im förmlichen Verfahren werden die Unterlagen einen Monat lang ausgelegt. Bis zwei Wochen danach kann jede Person schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben.

Wie lange dauert es vom Antrag bis zum fertigen Windrad?

Nach der Genehmigung vergingen 2025 im Bundesmittel rund 27,6 Monate bis zur Inbetriebnahme. Von der ersten Flächensicherung bis zum Betrieb sind fünf Jahre und mehr keine Seltenheit.

Was sind Beschleunigungsgebiete?

Seit August 2025 können innerhalb von Windenergiegebieten Gebiete ausgewiesen werden, in denen Umweltverträglichkeitsprüfung und artenschutzrechtliche Einzelprüfung weitgehend entfallen und durch festgelegte Minderungsmaßnahmen ersetzt werden.

Ein Fachbegriff ist unklar? Im Glossar sind die wichtigsten Begriffe kurz erklärt.

Quellen

  1. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), §§ 4, 6, 10, 13, 19
  2. Vierte Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV), Anhang 1 Nr. 1.6
  3. Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), § 6b — Beschleunigungsgebiete (in Kraft seit 15.08.2025)
  4. Görg Rechtsanwälte — Umsetzung der RED III: Auswirkungen auf die Windenergie an Land (27.08.2025)
  5. Fachagentur Wind und Solar — Status des Windenergieausbaus an Land, Jahr 2025 (Realisierungsdauer)

Die Angaben geben den Stand zum oben genannten Datum wieder. Rechtliche Regelungen ändern sich; im Einzelfall ist der aktuelle Gesetzestext maßgeblich.

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