Planung und Genehmigung
Wo Windenergieanlagen gebaut werden dürfen
Flächenziele, Windenergiegebiete in den Regionalplänen und Abstände — welche Regeln heute in Nordrhein-Westfalen gelten.
Stand: Oktober 2026
Ob an einem Standort eine Windenergieanlage gebaut werden darf, hängt von mehreren Ebenen ab: vom Bundesrecht, von der Landes- und Regionalplanung und schließlich von der Prüfung im Einzelfall.
Die bundesrechtliche Grundlage
Windenergieanlagen sind im sogenannten Außenbereich – also außerhalb von Ortschaften – grundsätzlich „privilegiert“ (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch). Sie gehören damit zu den Vorhaben, die dort typischerweise vorgesehen sind, solange keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
Seit 2023 gilt zudem das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG). Es verpflichtet jedes Bundesland, einen bestimmten Anteil seiner Fläche für Windenergie auszuweisen. Bundesweit sollen es bis Ende 2027 1,4 Prozent und bis Ende 2032 2 Prozent sein. Für Nordrhein-Westfalen gelten:
| Stichtag | Flächenbeitragswert NRW |
|---|---|
| 31.12.2027 | 1,1 % der Landesfläche |
| 31.12.2032 | 1,8 % der Landesfläche |
Außerdem hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Ausbau erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt (§ 2 EEG). In Abwägungsentscheidungen, etwa gegenüber Belangen des Landschaftsbilds, hat die Windenergie damit ein besonderes Gewicht.
Umsetzung in Nordrhein-Westfalen
NRW hat entschieden, das Ziel von 1,8 Prozent schneller als vom Bund verlangt zu erreichen. Die sechs Planungsregionen des Landes legen dafür in ihren Regionalplänen Windenergiebereiche fest. Im Regierungsbezirk Düsseldorf, zu dem auch der Kreis Viersen gehört, ist die entsprechende Regionalplanänderung seit dem 18. Juli 2025 in Kraft. Dabei wurde festgestellt, dass das regionale Teilflächenziel erreicht ist. In weiteren Planungsregionen, darunter Arnsberg, Detmold und Köln, wurden die Flächenziele im Laufe des Jahres 2025 ebenfalls festgestellt.
Was das für Flächen außerhalb dieser Gebiete bedeutet
Ist das Flächenziel in einer Region erreicht, ändert sich die Rechtslage spürbar: Außerhalb der ausgewiesenen Windenergiegebiete gelten Windenergieanlagen nicht mehr als privilegiert (§ 249 Abs. 2 BauGB). Neue Anlagen sind dort in aller Regel nicht mehr genehmigungsfähig. Innerhalb der Windenergiegebiete dagegen sind die Anlagen planungsrechtlich gewollt. Hier ist aber weiterhin eine Genehmigung im Einzelfall nötig.
Ob eine bestimmte Fläche in einem Windenergiebereich liegt, lässt sich in den Regionalplänen der Bezirksregierungen nachsehen. Die Pläne sind öffentlich zugänglich.
Abstände zu Wohnhäusern
NRW hatte bis 2023 eine pauschale Abstandsregel von 1.000 Metern zu Wohngebieten. Der Landtag hat diese Regel im August 2023 mit großer Mehrheit abgeschafft. Wie weit eine Anlage von einem Wohnhaus entfernt sein muss, ergibt sich seitdem aus den Anforderungen des Einzelfalls, vor allem:
- Schall: Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm müssen an jedem Wohnhaus eingehalten werden (siehe Schall).
- Schattenwurf: Es gelten Höchstwerte für die Beschattungsdauer (siehe Schattenwurf und Lichtreflexe).
- Optisch bedrängende Wirkung: Beträgt der Abstand zu einem Wohnhaus mindestens das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, ist in der Regel keine optisch bedrängende Wirkung anzunehmen (§ 249 Abs. 10 BauGB). Bei geringeren Abständen wird der Einzelfall geprüft.
In der Praxis führen diese Anforderungen bei modernen Anlagen meist zu Abständen von mehreren hundert Metern zur nächsten Wohnbebauung.
Weitere Kriterien
Neben den Abständen zu Wohnhäusern prüfen Planer und Behörden unter anderem:
- Abstände zu Straßen, Bahnlinien und Hochspannungsleitungen,
- Schutzgebiete wie Naturschutzgebiete und Natura-2000-Gebiete,
- Belange von Flugsicherung, Militär (Radar, Tiefflugstrecken) und Wetterradar,
- Denkmalschutz, Trinkwasserschutzgebiete und Richtfunkstrecken,
- den Artenschutz (siehe Vögel und Windenergie).
Viele dieser Punkte sind bereits in die Auswahl der Windenergiebereiche eingeflossen. Im Genehmigungsverfahren werden sie für den konkreten Standort dann noch einmal genau geprüft.
Häufige Fragen
Wie groß ist der Mindestabstand von Windrädern zu Wohnhäusern in NRW?
Eine pauschale 1.000-Meter-Regel gibt es in NRW seit August 2023 nicht mehr. Der Abstand ergibt sich im Einzelfall aus den Anforderungen an Schall, Schattenwurf und optische Wirkung und liegt bei modernen Anlagen meist bei mehreren hundert Metern.
Wie viel Fläche muss NRW für Windenergie ausweisen?
Nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz 1,1 Prozent der Landesfläche bis Ende 2027 und 1,8 Prozent bis Ende 2032.
Darf man außerhalb von Windenergiegebieten noch Windräder bauen?
Ist das Flächenziel einer Region erreicht, sind Windenergieanlagen außerhalb der ausgewiesenen Gebiete nicht mehr privilegiert und in aller Regel nicht mehr genehmigungsfähig.
Wie finde ich heraus, ob meine Fläche in einem Windenergiegebiet liegt?
Die Windenergiebereiche sind in den Regionalplänen der Bezirksregierungen festgelegt, die öffentlich zugänglich sind.
Ein Fachbegriff ist unklar? Im Glossar sind die wichtigsten Begriffe kurz erklärt.
Quellen
- Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) mit Anlage (Flächenbeitragswerte der Länder)
- Baugesetzbuch (BauGB), §§ 35 und 249
- Bezirksregierung Düsseldorf — 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (Windenergie), bekannt gemacht im GV. NRW. vom 18.07.2025
- Bezirksregierung Köln — Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien (Feststellung 19.12.2025)
- beck-aktuell — Mindestabstand von Windrädern zu Wohngebieten in NRW abgeschafft (25.08.2023)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), § 2 — überragendes öffentliches Interesse
Die Angaben geben den Stand zum oben genannten Datum wieder. Rechtliche Regelungen ändern sich; im Einzelfall ist der aktuelle Gesetzestext maßgeblich.