Natur- und Artenschutz

Vögel und Windenergie

Welche Vogelarten als kollisionsgefährdet gelten, wie das Naturschutzrecht Abstände zu Brutplätzen regelt und warum die Ernte auf dem Nachbarfeld eine Rolle spielen kann.

Stand: Oktober 2026

Worum es geht

Vögel können mit den drehenden Rotorblättern einer Windenergieanlage kollidieren. Für die meisten Arten ist dieses Risiko gering, weil sie die Anlagen meiden oder selten in Rotorhöhe fliegen. Einige Arten sind dagegen besonders gefährdet, vor allem Greifvögel, die im Flug nach Beute suchen und dabei wenig auf Hindernisse achten.

Was das Gesetz verlangt

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, wild lebende Tiere besonders geschützter Arten zu töten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Weil sich eine Kollision nie mit völliger Sicherheit ausschließen lässt, kommt es darauf an, ob eine Anlage das Tötungsrisiko signifikant erhöht, also deutlich über das allgemeine Lebensrisiko der Tiere hinaus.

Lange Zeit war umstritten, wann das der Fall ist. Die Bundesländer hatten unterschiedliche Leitfäden. Seit 2022 regelt § 45b BNatSchG das bundeseinheitlich.

Die 15 kollisionsgefährdeten Brutvogelarten

Anlage 1 zum Bundesnaturschutzgesetz nennt 15 Brutvogelarten, die als kollisionsgefährdet gelten: Seeadler, Fischadler, Schreiadler, Steinadler, Wiesenweihe, Kornweihe, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Wanderfalke, Baumfalke, Wespenbussard, Weißstorch, Sumpfohreule und Uhu.

Für jede dieser Arten legt das Gesetz drei Abstände zum Brutplatz fest. Am Beispiel des Rotmilans, der in Nordrhein-Westfalen in vielen Regionen vorkommt:

Bereich Abstand zum Brutplatz Folge
Nahbereich unter 500 m Das Tötungsrisiko gilt als signifikant erhöht.
Zentraler Prüfbereich 500 bis 1.200 m Es gibt Anhaltspunkte für ein erhöhtes Risiko. Sie lassen sich durch eine Habitatpotenzialanalyse, eine Raumnutzungsanalyse oder durch Schutzmaßnahmen widerlegen bzw. ausräumen.
Erweiterter Prüfbereich 1.200 bis 3.500 m Das Risiko ist in der Regel nicht erhöht, es sei denn, die Anlage liegt in einem häufig genutzten Nahrungsgebiet oder Flugkorridor.

Jenseits des erweiterten Prüfbereichs ist das Tötungsrisiko nach dem Gesetz nicht signifikant erhöht. Für die anderen Arten gelten eigene Abstände.

Schutzmaßnahmen

Das Gesetz nennt eine Reihe anerkannter Schutzmaßnahmen, mit denen sich das Risiko senken lässt, unter anderem:

  • kleinräumige Standortwahl: Die Anlage wird so platziert, dass sie weiter von Brutplätzen oder wichtigen Nahrungsflächen entfernt ist,
  • Antikollisionssysteme: Kameras erkennen anfliegende Vögel und regeln die Anlage rechtzeitig herunter,
  • unattraktive Gestaltung des Mastfußbereichs: Die Flächen direkt unter der Anlage sollen für Beutetiere und damit für Greifvögel möglichst uninteressant sein,
  • Ablenkflächen: attraktive Nahrungsflächen in ausreichendem Abstand zur Anlage,
  • phänologiebedingte Abschaltung: Abschaltung in Zeiten mit besonders hoher Aktivität, etwa während der Brut- und Aufzuchtzeit,
  • Abschaltung bei landwirtschaftlicher Bewirtschaftung (siehe unten).

Abschaltung bei Mahd, Ernte und Pflügen

Wenn ein Feld gemäht, geerntet oder gepflügt wird, werden Mäuse und andere Beutetiere aufgescheucht oder freigelegt. Greifvögel wie Rot- und Schwarzmilan nutzen das gezielt und kreisen dann oft stundenlang über der Fläche. Liegt eine solche Fläche nahe einer Windenergieanlage, steigt das Kollisionsrisiko vorübergehend stark an.

Das Gesetz sieht dafür als Schutzmaßnahme vor:

  • Die Anlage wird zwischen dem 1. April und dem 31. August abgeschaltet, wenn auf Flächen in weniger als 250 Metern Entfernung vom Mastfuß Grünland gemäht, Feldfrüchte geerntet oder gepflügt wird.
  • Die Abschaltung gilt ab Beginn der Arbeiten bis mindestens 24 Stunden nach ihrem Ende, jeweils tagsüber zwischen Sonnenauf- und -untergang.

Ob diese Maßnahme angeordnet wird, steht im Genehmigungsbescheid. Ist sie angeordnet, müssen Betreiber und Bewirtschafter der umliegenden Flächen sich abstimmen. Die Bewirtschafter melden geplante Arbeiten, und der Betreiber schaltet die Anlage entsprechend ab. Wie diese Meldung praktisch funktioniert, etwa per Telefon, App oder Formular, wird in der Regel vertraglich geregelt.

Zugvögel und Rastvögel

Neben Brutvögeln werden im Genehmigungsverfahren auch Zug- und Rastvögel betrachtet, zum Beispiel Kraniche, nordische Gänse oder Kiebitze. Bedeutende Rastgebiete und Zugkonzentrationen werden bei der Ausweisung von Windenergiegebieten möglichst ausgespart. Bei Bedarf können Abschaltungen an Tagen mit starkem Vogelzug angeordnet werden.

Häufige Fragen

Welche Vögel sind durch Windräder besonders gefährdet?

Das Bundesnaturschutzgesetz nennt 15 kollisionsgefährdete Brutvogelarten, darunter Rotmilan, Schwarzmilan, Seeadler, Weißstorch, Uhu und mehrere Weihen- und Falkenarten.

Welcher Abstand gilt beim Rotmilan?

Der Nahbereich um den Brutplatz beträgt 500 Meter, der zentrale Prüfbereich 1.200 Meter und der erweiterte Prüfbereich 3.500 Meter.

Muss ein Windrad bei der Ernte abschalten?

Das kann im Genehmigungsbescheid angeordnet sein: zwischen 1. April und 31. August, wenn auf Flächen in weniger als 250 Metern Entfernung gemäht, geerntet oder gepflügt wird, ab Beginn bis mindestens 24 Stunden nach Ende der Arbeiten, jeweils tagsüber.

Ein Fachbegriff ist unklar? Im Glossar sind die wichtigsten Begriffe kurz erklärt.

Quellen

  1. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 44 Abs. 1 und § 45b mit Anlage 1
  2. Schleswig-Holstein — Anlage 1 zu § 45b BNatSchG (Lesefassung)
  3. Fachagentur Windenergie an Land — Seminare zur Anwendung von Anlage 2 BNatSchG (2023)

Die Angaben geben den Stand zum oben genannten Datum wieder. Rechtliche Regelungen ändern sich; im Einzelfall ist der aktuelle Gesetzestext maßgeblich.

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